Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Verfallene Geräte und Trophäen sind an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten.
In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 79 Stmk. JagdG 1986
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 79 Stmk. JagdG 1986