Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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