(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder eines Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren oder den dem Bescheid oder Erkenntnis entsprechenden Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzuändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013
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