§ 17 Stmk. JagdG 1986 Durchführung der Versteigerung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar- oder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.

(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.

(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebrachtBeschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 03.04.1986 bis 31.12.2013

(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar- oder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.

(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.

(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebrachtBeschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten