(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
(2) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich welchem ein Vorpachtrecht eingeräumt wurde (§ 12) sowie eine Abrundungsfläche (soweit es sich bei letzterer um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt) gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.
(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere benachbarte Gemeinde- oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden bzw. Eigenjagdberechtigten ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs.7 sinngemäß Anwendung zu finden.
(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben die Bestimmungen des § 16 Abs.4 über die Pachtausschreibung und Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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