(1) Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach §§ 4 oder 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.
(2) Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Weist die Hundehalterin/der Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.
(3) Ist ein Verfahren nach § 7 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.
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