§ 1 Stmk. HAG 2013 Geltungsbereich

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.

(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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