(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.
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