(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016
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