(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. | personenbezogene Daten: | |||||||||
Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters; | ||||||||||
2. | tierbezogene Daten: | |||||||||
a) | Rasse; | |||||||||
b) | Geschlecht; | |||||||||
c) | Geburtsdatum (zumindest Jahr); | |||||||||
d) | Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer). |
(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
1. | die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG, | |||||||||
2. | der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und | |||||||||
3. | der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht. |
(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
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