§ 11 Stmk. HAG 2013 Meldepflicht

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

personenbezogene Daten:

Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;

2.

tierbezogene Daten:

a)

Rasse;

b)

Geschlecht;

c)

Geburtsdatum (zumindest Jahr);

d)

Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer).

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,

2.

der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und

3.

der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht.

(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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