§ 8 Stmk. HAG 2013 Abgabepflichtige

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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