Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsZuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2)Absatz 2Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
a)Litera afür die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
b)Litera bordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
c)Litera cAb- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;
d)Litera dalljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden.alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Absatz eins, gestellten Bedingungen vorgelegt werden.
(3)Absatz 3Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung beiEine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
1.Ziffer einseiner Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient, oder
2.Ziffer 2einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder sonstigen Ausbildungsstätte
erfolgreich absolviert wurde. Der Gemeinde ist ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung vorzulegen.
(4)Absatz 4Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, geregelten Anforderungen erfüllen.
(5)Absatz 5(Anm: entfallen)Anmerkung, entfallen)
(6)Absatz 6Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.Die bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, absolvierten Kurse gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,
In Kraft seit 21.06.2024 bis 31.12.9999
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