Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 11 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.
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