(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von
a) | land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, | |||||||||
b) | Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (in Graz mehr als 100) Meter entfernt liegen | |||||||||
verwendet werden. |
(2) Unter Nutzhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.
(3) Unter Jagdhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.
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