(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
1. | für den ersten Hund gemäß § 1 Abs. 1 jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und | |||||||||
2. | für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit höchstens E 30,00 je Hund. |
(2) Für jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013
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