§ 2 Stmk. HAG 2013 Höhe der Abgabe

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:

1.

für den ersten Hund gemäß § 1 Abs. 1 jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und

2.

für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit höchstens E 30,00 je Hund.

(2) Für jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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