(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Gemeinde bestehende Abgabenbefreiungen oder –begünstigungen, die mit Bescheid der Gemeinde erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig, soweit sich nicht die Vorraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung geändert haben.
(2) § 11 Abs. 1 gilt für Halterinnen/Halter von Hunden, die ihren Hund bereits nach den Bestimmungen des Hundeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, angemeldet haben, mit der Maßgabe, dass sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Gemeindeverordnung nachzukommen haben.
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