(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß § 11 diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß § 2 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 2 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.
0 Kommentare zu § 6 Stmk. HAG 2013