§ 6 Stmk. HAG 2013 Abgabenerhöhung

Stmk. HAG 2013 - Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß § 11 diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß § 2 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 2 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Stmk. HAG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Stmk. HAG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Stmk. HAG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Stmk. HAG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Stmk. HAG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Stmk. HAG 2013
§ 7 Stmk. HAG 2013