Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. HAG 2013

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

Stmk. HAG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 18.07.2024

§ 1 Stmk. HAG 2013 Geltungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.

(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

§ 2 Stmk. HAG 2013 Höhe der Abgabe


(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:

1.

für den ersten Hund gemäß § 1 Abs. 1 jährlich mit mindestens E 60,00 und höchstens E 100,00 und

2.

für Hunde gemäß § 1 Abs. 2 und Jagdhunde jährlich mit höchstens E 30,00 je Hund.

(2) Für jeden weiteren unter die Regel der Z 1 fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

§ 3 Stmk. HAG 2013 Begriffsbestimmung


(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von

a)

land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,

b)

Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (in Graz mehr als 100) Meter entfernt liegen

verwendet werden.

(2) Unter Nutzhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(3) Unter Jagdhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.

§ 4 Stmk. HAG 2013 Abgabenbefreiung


Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

1.

Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2.

Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,

3.

speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

4.

Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

5.

Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 5 Stmk. HAG 2013


  1. (1)Absatz einsZuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
    1. a)Litera afür die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
    2. b)Litera bordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
    3. c)Litera cAb- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;
    4. d)Litera dalljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden.alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Absatz eins, gestellten Bedingungen vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung beiEine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
    1. 1.Ziffer einseiner Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient, oder
    2. 2.Ziffer 2einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder sonstigen Ausbildungsstätte
    erfolgreich absolviert wurde. Der Gemeinde ist ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, geregelten Anforderungen erfüllen.
  5. (5)Absatz 5(Anm: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  6. (6)Absatz 6Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.Die bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, absolvierten Kurse gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

§ 6 Stmk. HAG 2013 Abgabenerhöhung


(1) Ist ein Hundekundenachweis gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitgesetz erforderlich und kann die Hundehalterin/der Hundehalter bei einer Meldung gemäß § 11 diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß § 2 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 2 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.

§ 7 Stmk. HAG 2013 Antragstellung


(1) Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach den §§ 4 und 5 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.

(1a) Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.

(2) Über Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde im Falle der Stattgebung – allenfalls unter Setzung einer Frist – formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

§ 8 Stmk. HAG 2013 Abgabepflichtige


(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

§ 9 Stmk. HAG 2013 Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe


(1) Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 15. April an die Gemeinde zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festsetzung der Abgabe auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach §§ 4 oder 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.

(2) Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Weist die Hundehalterin/der Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.

(3) Ist ein Verfahren nach § 7 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

§ 10 Stmk. HAG 2013 Einrechnung der Abgabe


Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen.

§ 11 Stmk. HAG 2013 Meldepflicht


(1) Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

personenbezogene Daten:

Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;

2.

tierbezogene Daten:

a)

Rasse;

b)

Geschlecht;

c)

Geburtsdatum (zumindest Jahr);

d)

Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer).

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,

2.

der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und

3.

der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht.

(3) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

§ 12 Stmk. HAG 2013 Auskunftspflicht und Kontrolle


Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 11 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.

§ 13 Stmk. HAG 2013 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14 Stmk. HAG 2013 Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015;

2.

Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013;

3.

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016

§ 15 Stmk. HAG 2013 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt,

2.

einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 nicht erbringt,

3.

unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.

(4) Die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

§ 16 Stmk. HAG 2013 Übergangsbestimmungen


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Gemeinde bestehende Abgabenbefreiungen oder –begünstigungen, die mit Bescheid der Gemeinde erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig, soweit sich nicht die Vorraussetzungen für die Befreiung oder Begünstigung geändert haben.

(2) § 11 Abs. 1 gilt für Halterinnen/Halter von Hunden, die ihren Hund bereits nach den Bestimmungen des Hundeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1950 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, angemeldet haben, mit der Maßgabe, dass sie ihrer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Gemeindeverordnung nachzukommen haben.

§ 17 Stmk. HAG 2013 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 149/2016

§ 17a Stmk. HAG 2013


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, sind Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 17, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 17, Absatz 3, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 3 Z 1 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 21. Juni 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024, tritt Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 21. Juni 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

§ 18 Stmk. HAG 2013 Außerkrafttreten


(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 außer Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 (Stmk. HAG 2013) Fundstelle


Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)

Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1291/1 AB EZ 1291/4)

Änderung

LGBl. Nr. 147/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1999/1 AB EZ 1999/4)

LGBl. Nr. 149/2016 (XVII. GPStLT IA EZ 1158/1 AB EZ 1158/3

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Höhe der Abgabe

§ 3

Begriffsbestimmung

§ 4

Abgabenbefreiung

§ 5

Abgabenbegünstigung

§ 6

Abgabenerhöhung

§ 7

Antragstellung

§ 8

Abgabepflichtige

§ 9

Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe

§ 10

Einrechnung der Abgabe

§ 11

Meldepflicht

§ 12

Auskunftspflicht und Kontrolle

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 14

Verweise

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

§ 17

Inkrafttreten

§ 17a

Inkrafttreten von Novellen

§ 18

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016

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