Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:
1. | Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind, | |||||||||
2. | Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl, | |||||||||
3. | speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist, | |||||||||
4. | Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und | |||||||||
5. | Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen. |
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