(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt, | |||||||||
2. | einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 nicht erbringt, | |||||||||
3. | unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand eines in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
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