§ 8 Stmk. GN Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Stmk. GN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Stmk. GN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Stmk. GN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Stmk. GN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Stmk. GN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. GN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 Stmk. GN Anwendungsbereich§ 1a Stmk. GN Geschlechtsspezifische Bezeichnungen§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten§ 3 Stmk. GN Pensionsbeitrag§ 4 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuߧ 5 Stmk. GN Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuߧ 5a Stmk. GN§ 6 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuߧ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuߧ 8 Stmk. GN Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen§ 10 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft; Festhalten der Nebengebühren§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft§ 12 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes§ 13 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1971 und 1972 aufgenommenen Beamten§ 14 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem Anlaß der Aufnahme eines Beamten§ 15 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten, die eine Verwendungszulage bezogen haben§ 16 Stmk. GN Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige§ 17 Stmk. GN Eigener Wirkungsbereich§ 17a Stmk. GN Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Stmk. GN
§ 9 Stmk. GN