Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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