Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsVon den anspruchbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung nicht zahlbar gestellt werden.Von den anspruchbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung nicht zahlbar gestellt werden.
(2)Absatz 2Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3)Absatz 3Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(4)Absatz 4Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.2002
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