§ 15 Stmk. GN

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach Paragraph 25, b Absatz eins, Ziffer 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1973,, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten ausgedrückte Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten ausgedrückte Verwendungszulage nach Paragraph 25, b Absatz eins, Ziffer 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1973,, mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat.
  3. (3)Absatz 3Dem Beamten, der eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.Dem Beamten, der eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30, a Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,, bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.
  4. (4)Absatz 4Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Abs. 3 heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Absatz 3, heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 3 und 4 sind auf jene Verwendungszulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.Die Absatz 3 und 4 sind auf jene Verwendungszulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 3 und 4 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage gemäß § 30 a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat.Die Absatz 3 und 4 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage gemäß Paragraph 30, a Absatz 7, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 65/1990, LGBl. Nr. 76/1996Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,

In Kraft seit 01.11.1996 bis 31.12.2002
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