§ 10 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft; Festhalten der Nebengebühren

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft bezogen hat, und

2.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß nach Abs. 1 Z 2 ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Kalenderjahre, das der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorangegangen ist, bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu errechnen. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre davor bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Die so ermittelte Summe mal der Anzahl der Kalenderjahre, in die eine gleichartige Verwendung fällt, ergibt die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren.

(4) Hat der Beamte vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verschiedenen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) oder Dienstzweigen angehört, so ergibt sich die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren aus der Summe der für die jeweilige Beamtengruppe bzw. den jeweiligen Dienstzweig gemäß Abs. 3 errechneten Nebengebühren.

(5) Aus Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

(6) Der gemäß Abs. 3 und 4 errechnete Durchschnitt der Nebengebühren ist jährlich durch Verordnung festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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