(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.17/1996, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996
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