(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. | Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
2. | Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
3. | Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
4. | Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
5. | Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
6. | Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
7. | Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
8. | Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
9. | Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
10. | Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003. | |||||||||
Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist. |
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003
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