§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9.

Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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