(1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Jahre 1971 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre 1971 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Der durch Verordnung festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 30 v. H. des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der Nebengebühren (Abs. 2 und 3) jener Beamtengruppe, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf jedoch 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.
(5) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(7) § 9 ist anzuwenden.
(8) Die Nebengebührenzulage gebührt bei Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1904 | vom 1.Jänner 1973 an |
1904 bis 1907 | vom 1.Jänner 1974 an |
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, frühestens jedoch vom 1.Jänner 1974 an.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002
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