§ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1.

für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 81/2010

In Kraft seit 25.09.2010 bis 31.12.9999
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