(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1.Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
a) | sich am 1. Jänner 1971 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und | |||||||||
b) | für das Jahr 1971 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat. |
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950 | 1/4 |
von 1951 bis 1960 | 3/8 |
von 1961 bis 1972 | 3/4 |
der für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1971
a) | keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder | |||||||||
b) | nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder | |||||||||
c) | wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben, als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht, | |||||||||
ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1971 mit Dienstrechtsmandat festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu stellen. |
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. a sind die von Beamten derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges bezogenen Nebengebühren maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 sind Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. als Landeslehrer zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(6) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
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