Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1973 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1973 in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorzunehmen.
0 Kommentare zu § 14 Stmk. GN