(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1.Jänner 1971 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1971 und 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1972 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs.2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den von Beamten seiner nunmehrigen Gebietskörperschaft bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
(4) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
0 Kommentare zu § 13 Stmk. GN