Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden,Beamte‘ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003
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