Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014
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