(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. | der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 46 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, | |||||||||
2. | der Betreiberin/dem Betreiber die Fortführung des Betriebes gemäß § 56 Abs. 2 untersagt wurde, | |||||||||
3. | die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 und 14 bis 16 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
4. | die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. |
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin/des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin/den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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