(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
1. | die Beteiligten an diesen Verfahren, | |||||||||
2. | Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, | |||||||||
3. | ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, | |||||||||
4. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
5. | den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und | |||||||||
6. | die Regulierungsbehörden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 63/2018
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