(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
1. | eine im Einklang mit der in Anhang III ElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. |
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 71 ElWOG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014
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