Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, haben binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet wird, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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