§ 62 Stmk. ElWOG 2005 Berichtspflicht

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Elektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 31. März jedes Folgejahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.

(2) Die/Der Gleichbehandlungsverantwortliche (§ 44 Abs. 14) hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch zu veröffentlichen (z. B. Unternehmenszeitung, Unternehmenswebsite).

(3) Die Landesregierung übermittelt der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammengefassten Bericht über die Gleichbehandlung und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

In Kraft seit 20.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 Stmk. ElWOG 2005
§ 63 Stmk. ElWOG 2005