(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Erstreckt sich das Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und die genehmigten allgemeinen Bedingungen von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 23 und 40 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(5) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
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