(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Verteilernetzes ihren/seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
1. | die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder | |||||||||
2. | kommt die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin/ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. |
(3) Die/Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der/des verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
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