§ 67 Stmk. ElWOG 2005 Übergangsbestimmungen

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag einer Betreiberin/eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des § 43 als angezeigt. § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen/Pächter oder Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welche/welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 49 Abs. 1) verantwortlich ist.

(4) Fehlt einer Verteilernetzbetreiberin/einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters bedarf, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter, so hat diese/dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin/einem Pächter, die/der gemäß § 50 Abs. 1 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführerin/ein solcher Geschäftsführer, so hat die Pächterin/der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten BetriebsleiterInnen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einer Betreiberin/einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleiterin/der erforderliche Betriebsleiter, so hat die Betreiberin/der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die/den gemäß § 26 erforderliche Betriebsleiterin/erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters anzusuchen.

(6) Auf bestehende Verträge über den Anschluss sind die jeweils bisher genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.

(7) Zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Allgemeine Bedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.

(8) Erfolgte Namhaftmachungen und Übertragungen unter Grundlage des § 36 des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, gelten als Namhaftmachungen und Übertragungen im Sinne des § 33 dieses Gesetzes.

(9) Der unter Grundlage des § 47 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Oktober 2001, LGBl. Nr. 81/2001, eingerichtete Fonds (Ökofonds) gilt als Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(10) (Anm: entfallen)

(11) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 bis 19 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

(12) Betreiberinnen/Betreiber von bewilligungspflichtigen Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde eine fachlich geeignete Person (§ 12) bekannt zu geben.

(13) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung.

(14) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(15) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z 47 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession für Verteilernetzbetreiber sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfanges. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin/des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat im Sinne der §§ 44ff. zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(16) Abs. 15 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z 47 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(17) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 15 nicht nach, hat die Landesregierung gegen die bisherige Konzessionsträgerin/den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 55 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden; die Bestimmungen des § 56 sind sinngemäß anzuwenden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(18) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z 41 stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 2 Z 41 als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.

(19) Unbeschadet der in Absatz 15 enthaltenen Regelung haben vertikal integrierte Unternehmen, die Verteilnetzbetreiber sind, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, vorzusehen, dass bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 14 Z 1 bis 4 getroffen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2014

In Kraft seit 30.04.2014 bis 31.12.9999
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