(1) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Nachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 45/2014
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