(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 5 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, | |||||||||
2. | entgegen § 5 Abs. 4 (Änderung des Anlagencharakters), § 12 (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), § 16 Abs. 2 (Betriebsauflassung), § 26 Abs. 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), § 49 Abs. 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), § 54 Abs. 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und § 50 Abs. 2 (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
3. | entgegen § 22 Abs. 3 den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat, | |||||||||
4. | entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert, | |||||||||
5. | entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
6. | entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 33 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen der Bestimmung des § 33a den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt, | |||||||||
9. | entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
12. | ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
13. | entgegen § 37 ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt, | |||||||||
14. | den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 nicht entspricht, | |||||||||
15. | entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt, | |||||||||
16. | entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt, | |||||||||
17. | entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt, | |||||||||
18. | entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
19. | entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
20. | entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, | |||||||||
21. | in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.
(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013
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