§ 64 Stmk. ElWOG 2005 Strafbestimmungen

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

entgegen § 5 Abs. 4 (Änderung des Anlagencharakters), § 12 (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), § 16 Abs. 2 (Betriebsauflassung), § 26 Abs. 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), § 49 Abs. 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), § 54 Abs. 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und § 50 Abs. 2 (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

entgegen § 22 Abs. 3 den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat,

4.

entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert,

5.

entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

6.

entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

7.

entgegen § 33 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

8.

entgegen der Bestimmung des § 33a den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt,

9.

entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,

10.

entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt,

11.

entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

12.

ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

13.

entgegen § 37 ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt,

14.

den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 nicht entspricht,

15.

entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

16.

entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt,

17.

entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt,

18.

entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

19.

entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

20.

entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,

21.

in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.

(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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