§ 58 Stmk. ElWOG 2005 (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 ), Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde - JUSLINE Österreich
§ 58 Stmk. ElWOG 2005 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
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