§ 58 Stmk. ElWOG 2005 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsSofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 2 und 3 Z 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 Stmk. ElWOG 2005
§ 58a Stmk. ElWOG 2005