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(1) Die BehördeLandesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 23 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 63 Abs. 1 festgelegt, sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
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(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014
(1) Die BehördeLandesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 63 Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, HerkunftsnachweiseNachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Z 23 25, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ELWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 63 Abs. 1 festgelegt, sind die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
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(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014