§ 51 Stmk. ElWOG 2005 Fortbetriebsrechte

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Konzessionsinhaberin/dem Konzessionsinhaber,

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin/dem überlebenden eingetragenen Partner, in deren/dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht

3.

unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

4.

der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse

5.

der/dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter,

6.

bei Verkauf oder Schenkung der Konzession der Erwerberin/dem Erwerber bis zur rechtskräftigen Erteilung der Folgekonzession, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren.

(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011

In Kraft seit 20.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 Stmk. ElWOG 2005
§ 52 Stmk. ElWOG 2005