§ 52 Stmk. ElWOG 2005 Ausübung der Fortbetriebsrechte

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin/Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkte/Beschenkten

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

5.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz einer Rechtsnachfolgerin/eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch die Ehegattin/den Ehegatten oder die überlebende eingetragene Partnerin/den überlebenden eingetragenen Partner ist von dieser/diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von deren gesetzlichen Vertreterin/gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten sowie der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit deren/dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Hinterlässt die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber sowohl eine fortbetriebsberechtigte Ehegattin/einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder eine fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Die fortbetriebsberechtigte Ehegattin/Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, die fortbetriebsberechtigte eingetragene Partnerin/der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist die/der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für sie/ihn nur ihre gesetzliche Vertreterin/sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des ordentlichen Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.

(6) Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters (Masseverwalterin/Masseverwalter, Sanierungsverwalterin/Sanierungsverwalter) entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Insolvenzverwalterin/Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurs- und Sanierungsverfahrens.

(7) Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat die Zwangsverwalterin/den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin/den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(8) Das Fortbetriebsrecht der Käuferin/des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Schenkungsvertrages und Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. § 44 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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