(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters und scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Pächterin/der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin/eines neuen Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter ausgeübt wurde.
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