§ 21 Stmk. BSOG 1979 Aufnahme

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede berufsschulpflichtige Person ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses in die gemäß § 4 in Betracht kommende Berufsschule, deren Sprengel sie angehört, aufzunehmen. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Landesschulrat (Kollegium)Schulerhalter zu hören.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, sowie jene Personen, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem Bestand geendet hätte.

(4) Im Einzelfall kann die LandesregierungBildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.

(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

(6) Die Bewilligungen gemäß Abs.4 und 5 sind zu erteilen, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2018

(1) Jede berufsschulpflichtige Person ist ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses in die gemäß § 4 in Betracht kommende Berufsschule, deren Sprengel sie angehört, aufzunehmen. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Landesschulrat (Kollegium)Schulerhalter zu hören.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine Berufsschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

b)

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, sowie jene Personen, deren Lehrverhältnis gelöst wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Lehrverhältnis bei aufrechtem Bestand geendet hätte.

(4) Im Einzelfall kann die LandesregierungBildungsdirektion die Aufnahme nicht dem Sprengel angehöriger schulpflichtiger (Gastschüler) oder nichtschulpflichtiger Personen (außerordentliche Schüler) gestatten.

(5) Berufsschulpflichtige Personen, die einem Schulsprengel des Landes Steiermark angehören und eine öffentliche Berufsschule außerhalb des Landes zu besuchen beabsichtigen, bedürfen hiezu der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Das Land Steiermark hat jedoch Beiträge nur dann zu leisten, wenn es sich vor Aufnahme des Berufsschulpflichtigen in die auswärtige Schule zur Leistung des Beitrages schriftlich verpflichtet hat.

(6) Die Bewilligungen gemäß Abs.4 und 5 sind zu erteilen, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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