§ 41k Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen

1.

Auffür Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie

2.

auffür ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren HinterbliebenenHinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,

gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999.

ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2008

Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen

1.

Auffür Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie

2.

auffür ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren HinterbliebenenHinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,

gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999.

ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009

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